Effektlabor - E-Commerce, Design & Marketing

AGB

§1 Allgemeines

1.1 Die Kreativagentur Effektlabor, vertreten durch Benno Sawitzki, Oberländerstr. 6, 93051 Regensburg (im Folgenden „Agentur“ genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB sind Bestandteil eines jeden Angebotes, jeder Bestellung und jeden Vertrages mit der Agentur. Die AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Agentur ausdrücklich schriftlich zustimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

 

§2 Vertragsgegenstand Designleistungen; Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag für Designleistungen (Corporate Design, Webdesign, Grafikdesign, Illustration sowie sonstige gestalterische Leistungen) stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag beinhaltet nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten der Agentur. Der Auftraggeber ist für Recherchen, soweit nicht anders vereinbart, selber verantwortlich.

2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.4 Die Agentur räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.

2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe i.H.v. 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.

2.9 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

2.10 Die Originale sind der Agentur nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

2.11 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2.12 Hat die Agentur dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden. 2.13 Die Versendung sämtlicher oben genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

§3 Vertragsgegenstand Produkte & weitere Leistungen; Leistungspflichten der Agentur

3.1 Die Leistungspflichten der Agentur ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Produkts.

3.2 Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen zu erweitern, dem technischen Fortschritt anzupassen und/oder Verbesserungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anpassung erforderlich erscheint, um Missbrauch zu verhindern, oder die Agentur aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Leistungsanpassung verpflichtet ist.

3.3 Stellt die Agentur Zusatzleistungen ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung, hat der Kunde auf ihre Erbringung keinen Erfüllungsanspruch. Die Agentur ist berechtigt, solche bisher vergütungsfrei zur Verfügung gestellten Dienste innerhalb angemessener Frist einzustellen, zu ändern oder nur noch gegen Entgelt anzubieten. In einem solchen Fall wird die Agentur den Kunden rechtzeitig informieren.

3.4 Die Agentur ist dem Kunden gegenüber zu technischer Unterstützung (Support) nur im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Darüber hinaus gewährt die Agentur dem Kunden keine kostenlosen Supportleistungen. Die Agentur leistet keinen direkten Support für Kunden des Kunden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden.

 

§4 Fremdleistungen

4.1 Erforderliche Fremdleistungen bei der Umsetzung von Designleistungen sowie weiteren Produkten & Leistungen wie beispielsweise Illustrationen, Druckfilme, Proofs, Andrucke, Druckkosten, Nutzungsrechte für Fotos, Fotografenhonorare, Texterstellung, Lektorat und Übersetzungen werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.2 Bei der Abwicklung von Druck- und Produktionsaufträgen erteilt die Agentur, soweit nicht anders vereinbart, Aufträge an Produktionspartner und Dienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden.

4.3 Die Preise für Fremdleistungen wie z.B. Druckangebote sind auf Basis der heute gültigen Material- und Lohnkosten unserer Produktionspartner errechnet. Eventuelle Änderungen behalten wir uns vor. Der Angebotspreis für den Druck kann durch Überlieferung um max. 20% variieren.

4.4 Projektbedingte Kurierfahrten, Overnightkuriere oder Versandleistungen per Spedition werden auf Nachweis und nach Aufwand in Rechnung gestellt.

4.5 Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

§5 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2 Zusätzliche Leistungen wie Recherche in Bilddatenbanken und Bildlizenzen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.3 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.4 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§6 Gestaltungsfreiheit, Vorlagen und Durchführung des Auftrages

6.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

6.2 Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6.3 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

§7 Vertragsschluss, Vertragslaufzeit, Kündigung

7.1 Der Vertrag kommt durch Annahme des Vertragsangebots des Kunden seitens der Agentur zustande. Die Annahme wird entweder ausdrücklich erklärt oder ist mit Beginn der Ausführung der Leistung durch die Agentur zu sehen.

7.2 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Datum der Leistungsbereitstellung. Die Frist für die ordentliche Kündigung beträgt sechs Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit. Falls nicht abweichend vereinbart, verlängert sich der Vertrag mangels Kündigung um die jeweilige Mindestvertragslaufzeit. Ist diese länger als ein Jahr, jedoch jeweils nur um ein Jahr.

7.3 Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere dann vor, wenn der Kunde

(a) mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät;

(b) schuldhaft gegen eine wesentliche Vertragspflicht verstößt, und der Kunde trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist nicht Abhilfe schafft.

7.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Übersendung per Telefax zur Wahrung dieser Form genügt. Die Schriftform wird auch durch eine E-Mail gewahrt, die der elektronischen Form des § 126a BGB genügt (sog. qualifizierte elektronische Signatur). Ausdrücklich klargestellt wird, dass eine Kündigung per E-Mail, die nicht der elektronischen Form des § 126a BGB entspricht, das Schriftformerfordernis nicht wahrt.

 

§8 Preise, Fälligkeit der Vergütung, Verzug und Abnahme

8.1 Nutzungsunabhängige Entgelte sind für die jeweilige Vertragslaufzeit im Voraus fällig und zahlbar, falls mit dem Kunden kein abweichender Abrechnungszeitraum vereinbart ist. Nutzungsabhängige Entgelte sind mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig und zu zahlen. Alle Entgelte richten sich nach den jeweils mit dem Kunden hierfür vereinbarten Preisen.

8.2 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des AGD-Tarifvertrages für Designleistungen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

8.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

8.4 Die Vergütung für Urheberwerkverträge sowie weitere Produkte und Leistungen wird bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Bei Aufträgen über einem Gesamtwert von 1000,00 € netto wird eine Vorauszahlung von 50% des Nettoauftragswertes bei Auftragsannahme berechnet.  Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag weiterhin über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Alternativ ist ein Model mit monatlichen Abschlagszahlungen gesondert zu vereinbaren.

8.5 Ist eine Vergütung nach Präsentation vereinbart und sollte der Auftraggeber vor der Präsentation vom Auftrag zurücktreten, kann das Gesamthonorar abzüglich ersparter Aufwendungen, mindestens jedoch 80 % des Gesamthonorars, beansprucht werden.

8.6 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

8.7 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen des Kunden durch Lastschrifteinzug. Der Kunde ermächtigt die Agentur, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Entgelte einzuziehen. Die Ermächtigung gilt auch für vom Kunden mitgeteilte neue Bankverbindungen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto im vereinbarten Abbuchungszeitraum ausreichende Deckung aufweist. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur den durch eine etwaige Zahlungsverweigerung des kontoführenden Instituts entstehenden Schaden zu ersetzen.

8.8 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Rechnung bezahlt.

8.9 Im Falle des Zahlungsverzuges ist die Agentur berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 % jährlich zu verlangen. Dem Kunden ist demgegenüber der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Zinsschaden entstanden ist.

8.10 Die vorübergehende Sperrung von Diensten berührt die Zahlungspflicht des Kunden nicht.

8.11 Gegen Forderungen der Agentur kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

§9 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

9.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

9.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

9.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber der Agentur 10 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

§10 Haftung

10.1 Die Agentur haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet die Agentur für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

10.2 Gelieferte Dias, Datensätze, sonstige Muster oder Materialproben werden bei uns und unseren Dienstleistungspartnern sehr sorgfältig behandelt. Bei Beschädigung oder Verlust haften wir nur mit dem reinen Materialwert. Der Auftraggeber sorgt für eine eventuelle Versicherung von Dias, Datensätzen oder sonstigen Mustern.

10.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

10.4 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

10.5 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.

10.6 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

10.7 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

 

§11 Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muß sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 10% der vereinbarten Vergütung bzw. ist eine solche nicht vereinbart gilt, 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Darüber hinaus sind natürlich abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

 

§12 Schlussbestimmungen

12.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Agentur.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Effektlabor - Kreativagentur : Benno Sawitzki · Oberländerstr. 6 · 93051 Regensburg

Regensburg, aktuelle Fassung: Januar 2012